Begrenzung der Wahlplakatierung im Stadtgebiet der Hansestadt Stralsund

Bernd Buxbaum

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt

den Oberbürgermeister zu beauftragen, die bisherige Vorschrift VO 60.01 mit der Richtlinie der „Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen“ für die Werbung politischer Parteien (Wahlwerbungsordnung) und dem zugehörigen Merkblatt, in der Fassung vom 03.05.2021, mit folgenden Zielen zu überarbeiten:

Die Anzahl der Plakate, welche an Lampenmasten angebracht werden dürfen, sind für die politischen Parteien und Wählergruppen ausgewogen zu begrenzen.

An Lampenmasten sind keine Plakate zulässig, welche das Format DIN A 1 übersteigen.

Die Anzahl der Plakate pro Lampenmast sind auf 2 Stück, übereinander angebracht, zu begrenzen.

Begründung:

Die von Wahl zu Wahl ausufernde Wahlplakatierung, insbesondere zu den am 26.09.2021 stattgefundenen Wahlen, führt zunehmend zu Unverständnis in der Bevölkerung. Es besteht, im Interesse eines gepflegteren Stadtbildes auch in Wahlkampfzeiten, ein Handlungsbedarf solche Auswüchse, wie z.B. bis zu 10 Plakate an einzelnen Laternenmasten, entgegenzutreten. Von Jahr zu Jahr begegnen immer mehr Kommunen die ausufernde Plakatierung durch wirksame Regelungen zur Eindämmung der Anzahl der Plakate. So genehmigt z.B. die Stadt Meebusch, in der Größe vergleichbar mit Stralsund maximal 80 Plakate im Stadtgebiet für jede Partei. Die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre formuliert hierzu genauere Ansprüche aus und legt Zumutbarkeitskriterien für eine angemessene Wahlwerbung fest.

Als Beispiel hierzu seien die Beschlüsse des VG Gießen vom 27.02.2001 – AZ.: 8 G 335/01 und des OVG für das Land M-V, 1. Senat vom 24.08.2011, 1 M 127/11, angeführt. Weitere Begründung erfolgt mündlich.

Bernd Buxbaum für die Fraktion DIE LINKE:

Auszug aus dem Protokoll der Bürgerschaft:

Herr Buxbaum begründet den Antrag. Er erinnert an Restriktionen anderer Städte, um Wahlwerbung vernünftig auszugestalten. Diesbezüglich hält er Regelungen für notwendig. Einer Verweisung in einen Fachausschuss würde er ebenso begrüßen. Herr Hofmann merkt an, dass Regelungen dahingehend schwer zu kontrollieren und nicht praktikabel sind.

Herr Dr. Zabel beantragt für die Fraktion CDU/FDP die Verweisung des Antrages AN 0170/2021 zur Beratung in den Ausschuss für Sicherheit und Ordnung. Im Fachausschuss können die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt werden.

Herr Adomeit erinnert an Bestrebungen der Wählergruppe Adomeit in den vergangenen Jahren. Scheinbar sind übertriebene Plakatierungen nicht zu verhindern. Er kritisiert zudem die Verwendung von Plastikplakaten.

Frau Bartel bestätigt, dass Satzungsrecht tangiert ist und die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen sind. Einer Verweisung wird die Fraktion SPD zustimmen.

Herr Suhr verweist auf ein Urteil des BVerwG zum rechtlichen Rahmen. Er hält es für sinnvoll, dies im Ausschuss zu debattieren. Zudem hält er eine Verständigung unter den Parteien für möglich.

Herr Buxbaum erinnert daran, dass es gelungen ist, die Wahlplakatierung im Altstadtbereich zu verhindern. Auch ein Verbot von Plastikplakaten wäre in einer Satzung regelbar.

Der Präsident lässt über die Verweisung des Antrages AN 0170/2021 zur Beratung in den Ausschuss für Sicherheit und Ordnung abstimmen:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die Verweisung des Antrages AN 0170/2021 zur Beratung in den Ausschuss für Sicherheit und Ordnung mit folgendem Wortlaut:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die bisherige Vorschrift VO 60.01 mit der Richtlinie der „Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen“ für die Werbung politischer Parteien (Wahlwerbungsordnung) und dem zugehörigen Merkblatt, in der Fassung vom 03.05.2021, mit folgenden Zielen zu überarbeiten: Die Anzahl der Plakate, welche an Lampenmasten angebracht werden dürfen, sind für die politischen Parteien und Wählergruppen ausgewogen zu begrenzen. An Lampenmasten sind keine Plakate zulässig, welche das Format DIN A 1 übersteigen. Die Anzahl der Plakate pro Lampenmast sind auf 2 Stück, übereinander angebracht, zu begrenzen.

Abstimmung: Mehrheitlich beschlossen 2021-VII-08-0680