Umgang mit dem Kreisstrukturgesetz
Zu welchen Aufgaben, für die die Hansestadt bisher zuständig war und die in den zukünftigen Landkreis übergehen würden, beabsichtigt die Stadt nach den Vorstellungen des Oberbürgermeisters entsprechend § 165, Absatz (2) der Kommunalverfassung eine Vereinbarung abzuschließen?
• Im Zuge der Umsetzung des Kreisstrukturgesetzes gehen viele Aufgaben, wie der Sozialbereich, Schulträgerschaft, Rettungsdienst oder auch die Volkshochschule, an den neuen Landkreis über.
Das muss aber nicht zwangsläufig so sein, denn die Kommunalverfassung (§ 165, Absatz (2)) eröffnet auch noch andere Möglichkeiten. So könnten spezifische kommunale Belange, die bisher erfolgreich wahrgenommen wurden, weiterhin bei der Stadt verbleiben.
Hier muss rechtzeitig gehandelt werden, ansonsten sind die Folgen für die Stadt nicht absehbar.
