Informationen zum Titel „Staatlich anerkannter Erholungsort“
Anfrage:
- Welche Auflagen und Aufgaben ergeben sich mit der Verleihung des Titels „Staatlich anerkannter Erholungsort“ für die Hansestadt Stralsund?
- Welche Bereiche sind konkret von dem Titel ausgenommen?
- Bis wann wird der Bürgerschaft einen Satzung entsprechend des Beschlusses der 5. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes vorgelegt?
Begründung:
Die Bürgerschaft wurde bisher vom Oberbürgermeister nicht über die Verleihung des Titels und der damit verbundenen Auflagen und Aufgaben informiert.
Auszug aus der Niederschrift über die 08. Sitzung der Bürgerschaft am 03.11.2016
zu TOP 7.3:
Herr Fürst zitiert zu Frage 2 ein Schreiben aus dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales vom 27.07.2016.
„Hiermit erteile ich der Hansestadt Stralsund mit den sechs Stadtgebieten
- Altstadt — Altstadt, Hafeninsel, Bastionengürtel,
- Knieper — Kniepervorstadt, Knieper Nord (ohne Knieper West),
- Tribseer - Tribseer Vorstadt, Tribseer Siedlung, Tribseer Wiesen, Schrammsche Mühle,
- Franken — Frankenvorstadt, Dänholm, Frankensiedlung (ohne Franken Mitte), Süd, Andershof, Devin, Voigdehagen.
- Lüssower Berg — Am Lüssower Berg (ohne Umspannwerk),
- Grünhufe — Stadtkoppel, Freienlande (ohne Vogelsang und Grünthal—Viermorgen)
die staatliche Anerkennung als Erholungsort.“
Zu Frage 2 zitiert Herr Fürst aus den Nebenbestimmungen des o.g. Schreibens:
„1. Aus den auf die Anerkennung der Hansestadt Stralsund vorgesehenen Zusatzzeichen zur Ortstafel muss die Beschränkung auf die Stadtgebiete Altstadt, Knieper, Tribseer, Franken, Lüssower Berg und Grünhufe erkennbar sein.
2. Über einen Zeitraum von fünf Jahren sind der Anerkennungsbehörde jeweils zum März jedes Jahres die Dauer und Zahl der Übernachtungen in der Hansestadt Stralsund mitzuteilen.
3. Die von der Hansestadt Stralsund mit der Fortschreibung des Verkehrskonzeptes für ihre Altstadt vorgesehenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Innenstadt sind zur Entwicklung des Erholungsortcharakters umzusetzen.
4. Der Ausbau des Radwegenetzes ist nach Maßgabe des Verkehrskonzeptes für die Altstadt Stralsund unter Berücksichtigung des Ostseeküstenradweges fortzusetzen.
5. Der Widerruf der Anerkennung bleibt bei Fortfall der Anerkennungsvoraussetzungen vorbehalten.“
Ein Satzungsentwurf wird voraussichtlich im 2. Quartal 2017 vorliegen.
Frau Kühl dankt für die ausführliche Antwort und zieht den Antrag zur Führung einer Aussprache zurück.
für die Richtigkeit der Angaben: gez. i.A. Constanze Schütt, Stralsund, 16.11.2016
